Berechtigungskarten zum Erwerb ermäßigter Zeitkarten

Was müssen Sie tun?

Bitte laden Sie sich den Antrag für die Berechtigungskarte herunter.

Füllen Sie diesen Antrag entsprechend aus und lassen Sie sich die Angaben von Ihrer Schule bzw. Bildungseinrichtung auf dem Antrag bestätigen.

Anschließend können Sie diesen durch uns in eine Berechtigungskarte umwandeln lassen:

  • IOV Hauptsitz Unterpörlitzer Straße 15b, Ilmenau: montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr, zwischen 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)
  • IOV Servicecenter Erfurter Straße 33, Arnstadt: Mo, Mi, Fr von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr, sowie Di, Do von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:45 Uhr bis 17:45 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

 

Mit dem Vorzeigen dieser Berechtigungskarte können Sie in unseren Bussen ermäßigte Zeitkarten erwerben. Bitte führen Sie, wenn Sie unsere Busse nutzen, die Berechtigungskarte immer mit sich und zeigen Sie unaufgefordert beim Fahrpersonal vor.

Sind Sie oder Ihr Kind zum Erwerb berechtigt?

Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten

  1. Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater, allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademie, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;
  2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter (1) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
  3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
  4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne § 19 des Berufsausbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
  5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
  6. Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
  7. Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch den Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärtern des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
  8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Dienstes.